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Todesfalleistung |
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der Unfall innnerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch
auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. |
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| Tagegeld |
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Führt
der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit,
so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld
gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung
abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet
sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten.
Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage
an gerechnet, gezahlt. |
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| Übergangsleistung |
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| Besteht
nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung
von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung
der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen
bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung
erbracht. |
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| Genesungsgeld |
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Der
Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.
Das Genesungsgeld ist an den Abschluß des Krankenhaustagegeldes
gekoppelt. Es wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt,
für die Krankenhaustagegeld geleistet wird. Bei den Gesellschaften
unterschiedlich ist die maximale Dauer der Auszahlung.
Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben
Unfalles gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. |
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| Krankenhaustagegeld |
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Krankenhaustagegeld
wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte
wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer
Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für 2 Jahre, vom
Unfalltage an gerechnet. Der Einlieferungstag und der Entlassungstag
werden als jeweils ein Krankenhaustag gewertet.
Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien,
Erholungsheimen und Kuranstalten.
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| Bergungs-
und Rettungskosten |
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Bis
zur Höhe der im Versicherungsschein festgelegten Summe pro versicherte
Person ersetzt der Versicherer
1.) die notwendigen Kosten für die Bergung des Versicherten
im Zusammenhang mit einem Unfall (einschließlich
der Kosten für den Transport des Verletzten in das nächste
Krankenhaus),
bei der Vermutung eines Unfalls,
zu Abwendung eines drohenden Unfalles aus Berg,-
See- und Feuersnot
2.) die notwendigen zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang
mit einem Unfall für die Rückfahrt des Verletzten zum Heimatort
sowie für den Transport von Unfallorten zum Heimatort entstehen. |
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| Kosmetische
Operationen
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Wird
durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten
Person derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluß
der Heilbehandlung das Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch
dauernd beeinträchtigt ist, so übernimmt der Versicherer
die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang
stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente. Verbandszeug
und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten
für die Unterbringung und Verpflegeung in der Klinik bis zur
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
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