Todesfalleistung
Führt der Unfall innnerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe.
Tagegeld
Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten.
Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt.
Übergangsleistung
Besteht nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung erbracht.
Genesungsgeld
Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.
Das Genesungsgeld ist an den Abschluß des Krankenhaustagegeldes gekoppelt. Es wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird. Bei den Gesellschaften unterschiedlich ist die maximale Dauer der Auszahlung.
Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalles gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
Krankenhaustagegeld
Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für 2 Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. Der Einlieferungstag und der Entlassungstag werden als jeweils ein Krankenhaustag gewertet.
Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
Bergungs- und Rettungskosten
Bis zur Höhe der im Versicherungsschein festgelegten Summe pro versicherte Person ersetzt der Versicherer
1.) die notwendigen Kosten für die Bergung des Versicherten
•  im Zusammenhang mit einem Unfall (einschließlich der Kosten für den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus),
•  bei der Vermutung eines Unfalls,
•  zu Abwendung eines drohenden Unfalles aus Berg,- See- und Feuersnot
2.) die notwendigen zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Unfall für die Rückfahrt des Verletzten zum Heimatort sowie für den Transport von Unfallorten zum Heimatort entstehen.
Kosmetische Operationen
Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluß der Heilbehandlung das Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist, so übernimmt der Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente. Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegeung in der Klinik bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.